Er begründet damit gleichzeitig eine umfassende Vollmachtserklärung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 OR; das Erfordernis der Gutgläubigkeit des Dritten hinsichtlich der in der SIA-Norm 118 niedergelegten Vertretungsmacht des Architekten entfällt (Gauch/Tercier, a.a.O., N 836). Nur soweit der Kläger Arbeiten ausführte, die der Bauleiter in erkennbarer Überschreitung seiner Vertretungsbefugnisse angeordnet hätte, wären die Beklagten nicht verpflichtet und nicht passivlegitimiert. 5.2. Die Beklagten berufen sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel. Die gestützt auf Art.