33 Abs. 3 OR. Es wird damit eine Stellung des Architekten kundgegeben, welche ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem einzelnen Unternehmer einer Generalvollmacht für jegliche Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem bestimmten Bauvorhaben gleichkommt (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., N 828). Der Werkvertrag wurde von der Bauherrschaft, dem Unternehmer und dem als Bauleiter bestimmten Architekten unterzeichnet und enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Bauleitung. Er begründet damit gleichzeitig eine umfassende Vollmachtserklärung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 OR;