Aus den Erwägungen: 5.- Streitig ist, welche Vertretungsmacht Architekt S. hatte, und ob er diese überschritt. 5.1. Der Werkvertrag vom 17. August 1999 bezeichnet Architekt X. als Bauleitung und erklärt die SIA-Norm 118 als anwendbar. Nach Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 vertritt, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung in der Werkvertragsurkunde, die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen. Diese Kundgabeklausel entfaltet grundsätzlich die Rechtswirkungen gemäss Art. 33 Abs. 3 OR.