Die Beklagten weigerten sich in der Folge, den Restbetrag von Fr. 11'881.75 zu bezahlen. Sie behaupten vielmehr, für die auf Grundstück Nr. 1634 ausgeführten Arbeiten sei ein separater Werkvertrag zwischen dem Kläger und X. abgeschlossen worden. Schuldner der eingeklagten Restforderung von Fr. 11'881.75 sei daher X. In der Folge kam es zwischen dem Kläger und den Beklagten deswegen zum Prozess. Die I. Kammer des Obergerichts wies - wie bereits das Amtsgericht - den Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten jedoch ab. Aus den Erwägungen: 5.- Streitig ist, welche Vertretungsmacht Architekt S. hatte, und ob er diese überschritt.