Der Nachfolger von X. als Bauleiter schlüsselte am 15. Oktober 1999 die Rechnung vom 16. September 1999 nach den auf den Grundstücken Nrn. 1864 und 1634 geleisteten Arbeiten auf. Für das Grundstück Nr. 1864 ermittelte er einen Betrag von Fr. 16'286.20, für das Grundstück Nr. 1634 einen Betrag von Fr. 11'881.75. Auf Wunsch der Beklagten stellte der Kläger am 29. Oktober 1999 entsprechend dieser Aufteilung getrennte Rechnungen an sie und an X. Die Beklagten bezahlten die Rechnung über Fr. 16'286.20. X. hingegen bestritt eine Zahlungspflicht. Die Beklagten weigerten sich in der Folge, den Restbetrag von Fr. 11'881.75 zu bezahlen.