Auf Basis dieser Offerten schlossen die Beklagten als Bauherrschaft mit dem Kläger einen schriftlichen Werkvertrag. Der Kläger hob im August/September 1999 die Baugrube aus und erstellte an der tiefsten Stelle eine Stützmauer, die zum grössten Teil auf Grundstück Nr. 1634 und nur zu einem kleinen Teil auf Grundstück Nr. 1864 liegt. Auf Anweisung von Architekt X. baute er das Aushubmaterial teils im Grundstück Nr. 1864 und teils im Grundstück Nr. 1634 ein. Am 16. September 1999 stellte er für die von ihm ausgeführten Arbeiten Rechnung über Fr. 28'167.95. Der Nachfolger von X. als Bauleiter schlüsselte am 15. Oktober 1999 die Rechnung vom 16. September 1999 nach den auf den Grundstücken Nrn.