{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-27_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1388", "Checksum": "58c60e50ea70c79953f4956e74b5a804"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 27", "2003 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 OR; Art. 25 und 33 Abs. 2 SIA-Norm 118. 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Für die abweichende Behauptung, X. habe die Arbeitsausführung auf Grundstück Nr. 1634 in eigenem Namen angeordnet, tragen die Beklagten die Beweislast. Sie haben dafür keinen tauglichen Beweis angeboten. Ob die erteilten Weisungen der Umschreibung der Aushubarbeiten im Werkvertrag entsprochen haben, ob für den Stützmauerbau und den Einbau von Aushubmaterial auf Grundstück Nr. 1634 eine Baubewilligung vorlag, ob dafür Dienstbarkeiten hätten begründet werden sollen und ob die erteilten Weisungen bezüglich der Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 vorwiegend den Interessen von X. dienten, kann offen bleiben. Diese Umstände lassen keinen (genügenden) Schluss darauf zu, ob X. die Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 im eigenen Namen oder als Vertreter der Beklagten angeordnet hat. Die Beklagten haben den Beweis, dass X. für diese Arbeiten einen separaten Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte, nicht erbracht. 5.5. Die Weisung an den Kläger, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 auszuführen, kann entgegen der Auffassung der Beklagten kein unzulässiges Selbstkontrahieren von Architekt X. darstellen. Ein Selbstkontrahieren könnte nur vorliegen, wenn X. als Vertreter der Beklagten einen Vertrag mit sich selber eingegangen wäre. In Frage steht aber ein Vertrag mit dem Kläger. 5.6. Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe erkennen müssen, dass X. durch die eigenmächtig geänderte Bauweise seine Vertretungsbefugnis überschritten habe. Der Kläger kannte den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1864 und Nr. 1634 und er wusste, dass X. Eigentümer des Grundstücks Nr. 1634 war. Dennoch war die Anordnung von Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 nicht aussergewöhnlich. Im Werkvertrag wurde festgehalten, dass während der Touristensaison - also während der Zeit der Aushub-arbeiten - kein Aushubmaterial abgeführt werden durfte. Es wurde daher vorgesehen, das Aushubmaterial sofort in die vom Architekten dem Kläger anzugebenden Profile der zukünftigen Umgebung einzubauen. Nicht näher definiert wurde die \"zukünftige Umgebung\"; der Werkvertrag enthält keine Bestimmung, dass alles Material wieder auf Grundstück Nr. 1864 einzubauen sei. An einer Besprechung auf der Baustelle vom 28. Juli 1999 (kurz vor Beginn der Aushubarbeiten), an welcher Architekt X., der Kläger, der Geologe Dr. Y. sowie Z. teilnahmen, wurde festgelegt, mit dem Aushub und den Deponiearbeiten einmal zu beginnen und dann je nach angetroffenen Verhältnissen weiter zu entscheiden, um so die beste Lösung zu treffen. Gerade unter diesen Umständen konnte ein Dritter - hier der Kläger - annehmen, dass der Einbau eines Teils des Aushubmaterials und die Erstellung eines grossen Teils der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück auf einer Absprache zwischen Architekt und Bauherrschaft beruhe, zumal der Architekt Eigentümer dieser Nachbarparzelle war. Es kommt immer wieder vor und macht oft Sinn, benachbarte Grundstücke in solcher Weise in Bauarbeiten einzubeziehen. Auch bezüglich der Grundstücke Nrn. 1864 und 1634 war eine gemeinsame Lösung sinnvoll. Ob dadurch für das Nachbargrundstück ein Vorteil bzw. eine Wertsteigerung entstand, ist belanglos, da es den Dritten nicht zu interessieren hat, ob bzw. wie ein solcher Vorteil zwischen den Grundstückeigentümern ausgeglichen wird. Die Anweisungen, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1864 auszuführen, bildeten daher noch keinen Hinweis auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnisse des Architekten und Bauleiters. Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe die chaotische Bauleitung und das unfachmännische Vorgehen von X. miterlebt. Er habe daher erkennen müssen, dass die fehlende Professionalität des Architekten nicht im Sinne der Bauherrschaft gelegen habe, und dass die das Grundstück Nr. 1634 betreffenden Anweisungen nicht von einer Vertretungsmacht erfasst sein konnten. Fachliche Mängel eines Bauleiters lassen indessen noch nicht auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis schliessen. Ein Bauleiter kann auch im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse Pflichten mangelhaft erfüllen. Eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis des Architekten und Bauleiters war somit für den Kläger nicht erkennbar. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob bzw. in welchem Ausmass eine derartige Überschreitung überhaupt erfolgte. Am 18./19. und am 24. September 1999 kam es zu je einem Baugrubenabbruch. Die ungenügende Festigkeit der Baugrube stellt einen Werkmangel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 dar, es sei denn der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. der Bauleiter) habe den vertragswidrigen Zustand verursacht. Kein Selbstverschulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht (Art. 25 SIA-Norm 118) verletzt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Architekt X. einen unbrauchbaren Aushubplan erstellte und während der Arbeitsausführung laufend Anweisungen erteilen musste. Diese Anweisungen waren zum Teil fehlerhaft. Die Fehler des Architekten X. sind den Beklagten als Selbstverschulden anzurechnen. Im vorliegenden Fall bestand die besondere Situation, dass ein Geologe für die geologische Überwachung und Begleitung des Projekts zugezogen wurde. Dr. Y. war für die Baugrube, die Stützmauer und den Hang zuständig. Wenn er auf der Baustelle ein Problem feststellte, wandte er sich jeweils an den Baggerführer des Klägers und dann an Architekt X. Der Geologe weilte 40 - 50 Mal auf der Baustelle. Es"}