{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-27_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1388", "Checksum": "58c60e50ea70c79953f4956e74b5a804"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 27", "2003 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.05.2003 11 02 27 (2003 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 OR; Art. 25 und 33 Abs. 2 SIA-Norm 118. 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Abmahnungspflicht nach Art. 25 SIA-Norm 118. ====================================================================== Die Beklagten liessen für das Grundstück Nr. 1864 durch Architekt X., damaliger Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 1634, ein Baugesuch für ein 3 ½-Zimmer-Einfamilienhaus einreichen. Die Grundstücke Nrn. 1864 und 1634 liegen an einer steilen Hanglange. Auf Anfrage von Architekt X. offerierte der Kläger, der ein Tiefbauunternehmen betreibt, am 21. Juni 1999 den Baugrubenaushub und am 11. August 1999 den Bau von Bruchsteinmauern. Auf Basis dieser Offerten schlossen die Beklagten als Bauherrschaft mit dem Kläger einen schriftlichen Werkvertrag. Der Kläger hob im August/September 1999 die Baugrube aus und erstellte an der tiefsten Stelle eine Stützmauer, die zum grössten Teil auf Grundstück Nr. 1634 und nur zu einem kleinen Teil auf Grundstück Nr. 1864 liegt. Auf Anweisung von Architekt X. baute er das Aushubmaterial teils im Grundstück Nr. 1864 und teils im Grundstück Nr. 1634 ein. Am 16. September 1999 stellte er für die von ihm ausgeführten Arbeiten Rechnung über Fr. 28'167.95. Der Nachfolger von X. als Bauleiter schlüsselte am 15. Oktober 1999 die Rechnung vom 16. September 1999 nach den auf den Grundstücken Nrn. 1864 und 1634 geleisteten Arbeiten auf. Für das Grundstück Nr. 1864 ermittelte er einen Betrag von Fr. 16'286.20, für das Grundstück Nr. 1634 einen Betrag von Fr. 11'881.75. Auf Wunsch der Beklagten stellte der Kläger am 29. Oktober 1999 entsprechend dieser Aufteilung getrennte Rechnungen an sie und an X. Die Beklagten bezahlten die Rechnung über Fr. 16'286.20. X. hingegen bestritt eine Zahlungspflicht. Die Beklagten weigerten sich in der Folge, den Restbetrag von Fr. 11'881.75 zu bezahlen. Sie behaupten vielmehr, für die auf Grundstück Nr. 1634 ausgeführten Arbeiten sei ein separater Werkvertrag zwischen dem Kläger und X. abgeschlossen worden. Schuldner der eingeklagten Restforderung von Fr. 11'881.75 sei daher X. In der Folge kam es zwischen dem Kläger und den Beklagten deswegen zum Prozess. Die I. Kammer des Obergerichts wies - wie bereits das Amtsgericht - den Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten jedoch ab. Aus den Erwägungen: 5.- Streitig ist, welche Vertretungsmacht Architekt S. hatte, und ob er diese überschritt. 5.1. Der Werkvertrag vom 17. August 1999 bezeichnet Architekt X. als Bauleitung und erklärt die SIA-Norm 118 als anwendbar. Nach Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 vertritt, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung in der Werkvertragsurkunde, die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen. Diese Kundgabeklausel entfaltet grundsätzlich die Rechtswirkungen gemäss Art. 33 Abs. 3 OR. Es wird damit eine Stellung des Architekten kundgegeben, welche ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem einzelnen Unternehmer einer Generalvollmacht für jegliche Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem bestimmten Bauvorhaben gleichkommt (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., N 828). Der Werkvertrag wurde von der Bauherrschaft, dem Unternehmer und dem als Bauleiter bestimmten Architekten unterzeichnet und enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Bauleitung. Er begründet damit gleichzeitig eine umfassende Vollmachtserklärung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 OR; das Erfordernis der Gutgläubigkeit des Dritten hinsichtlich der in der SIA-Norm 118 niedergelegten Vertretungsmacht des Architekten entfällt (Gauch/Tercier, a.a.O., N 836). Nur soweit der Kläger Arbeiten ausführte, die der Bauleiter in erkennbarer Überschreitung seiner Vertretungsbefugnisse angeordnet hätte, wären die Beklagten nicht verpflichtet und nicht passivlegitimiert. 5.2. Die Beklagten berufen sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel. Die gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 nur grundsätzlich unbeschränkte Vollmacht des Bauleiters decke dessen Weisungen nicht ab, sobald die Anordnungen nicht im Zusammenhang mit Arbeiten stünden, \"die das Werk betreffen\", also insbesondere auf einem anderen als dem vertraglich bezeichneten Grundstück geleistet würden. Die Beklagten sind unbestritten branchenunkundige, \"einmalige\" Bauherrn. Sie dürfen sich daher als unerfahrene Vertragsparteien grundsätzlich auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Indessen hielt das Bundesgericht schon in BGE 109 II 461 fest, auch einer mit der SIA-Norm 118 nicht vertrauten Vertragspartei müsse allein schon bei der Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses in die Augen springen, dass diese Norm Bestimmungen über die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung umfasse. Art. 33 - 36 seien - im Gegensatz etwa zu den weitergehenden Bestimmungen von Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1, welche den Bauherrn in finanzieller Hinsicht verpflichteten - nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Die Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel geht daher fehl. Die Frage, ob Weisungen des Bauleiters zur Ausführung von Arbeiten auf seinem Grundstück Nr. 1634 für die Beklagten unverbindlich sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Vertretungsbefugnis zu beurteilen. 5.3. Es steht fest, dass der Kläger seine Arbeiten nach den Weisungen von Architekt X. ausgeführt hat. Ob diese Arbeiten mängelfrei erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 5.4. Alle Arbeiten, die der Kläger ausführte, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 17. August 1999 zwischen den Parteien. Aufgrund der"}