Somit durften die Beklagten nach Treu und Glauben eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten. I. Kammer, 18. Mai 2004 (11 02 192) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 23. November 2004 abgewiesen.) |