"Sie kaufen eine ausgezeichnete Immobilie mit einem sehr guten Baustandard". Diese Aussagen des Verkäufers während den eigentlichen Verkaufsverhandlungen über Zustand und Eigenschaften des Kaufsobjekts dürfen nur mit Zurückhaltung als allgemeine Anpreisungen gewertet werden (vgl. Giger, Berner Komm., N 18 zu Art. 197 OR). Mit der zitierten Aussage sicherte der Kläger den Beklagten eine bestimmt umschriebene und objektiv feststellbare Eigenschaft des Kaufsobjekts zu. Somit durften die Beklagten nach Treu und Glauben eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten.