Eine Zusicherung betreffend erhöhten Schallschutz kann darin nicht erblickt werden. Anders verhält es sich bezüglich der Aussage "alles in hervorragender Bauqualität gebaut". Zwar erfolgte diese Aussage in einem Zeitungsinserat, was vordergründig auf eine reklamehafte und daher unverbindliche Anpreisung hindeutet. Hingegen bestätigte der Kläger den Beklagten in der Kaufsvereinbarung vom 29. Januar 1999: "Sie kaufen eine ausgezeichnete Immobilie mit einem sehr guten Baustandard".