Zwischen den Parteien war u.a. streitig, ob die Käufer aufgrund von Aussagen des Verkäufers eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten durften. Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob sich aus der Umschreibung "Oase der Ruhe" und "alles in hervorragender Bauqualität gebaut" in den Verkaufsinseraten ein Anspruch der Beklagten auf erhöhte Schallisolation ableiten lässt. Mit der Umschreibung "Oase der Ruhe" wird lediglich ausgedrückt, dass sich die Mehrfamilienhäuser in einer ruhigen Umgebung befinden, was von den Beklagten nicht angezweifelt wird. Eine Zusicherung betreffend erhöhten Schallschutz kann darin nicht erblickt werden.