Die Beklagten kauften vom Kläger eine Eigentumswohnung mit zwei Autoabstellplätzen zum Preis von Fr. 590'000.--. Im Kaufvertrag wurde die Nachwährschaft wegbedungen. In der Folge machten die Beklagten verschiedene Mängel geltend und verweigerten die Bezahlung einer Kaufpreisrestanz im Betrag von Fr. 90'000.--. Zwischen den Parteien war u.a. streitig, ob die Käufer aufgrund von Aussagen des Verkäufers eine erhöhte Schallisolation als vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufsobjekts betrachten durften.