Daher ist das angefochtene Urteil auf-zuheben. Nachdem die Parteien bei einer Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz um die ihnen zustehende Weiterzugsmöglichkeit gebracht würden, ist die Sache in diesem Stadium des Prozesses zur erneuten Verhandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen (§ 35 AGG, § 256 ZPO). I. Kammer, 21. Juli 2003 (11 02 191) |