an der Verhandlung nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei für ei-gentliche Personalentscheide wie Einstellung oder Entlassung nicht zuständig. Denn bei der gegebenen Sachlage durfte davon ausgegangen werden, dass M. in der Sache Bescheid wusste und aufgrund der Vollmacht auch imstande gewesen wäre, für die Beklagte rechts-gültig zu handeln. Das Arbeitsgericht ist daher zu Unrecht von der Säumnis der Beklagten ausgegangen und hat diese nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels in ihren prozes-sualen Rechten in unzulässiger Weise eingeschränkt. Daher ist das angefochtene Urteil auf-zuheben.