Letztlich geht es darum, dass die an die Verhandlung vor Arbeitsgericht ent-sandte Person so kompetent und bevollmächtigt ist, dass die Streitsache an der Verhand-lung auch durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden kann (LGVE 1979 I Nr. 509 betreffend § 24 Abs. 2 und 3 des alten AGG, der § 26 Abs. 2 und 3 AGG in der heutigen Fassung entspricht und anlässlich der mit Inkrafttreten der neuen ZPO durchgeführten Revi-sion des AGG inhaltlich keine Änderung erfahren hat). War M. im Betrieb der Beklagten aber in administrativer Hinsicht mit dem Personaldossier befasst und mit einer umfassenden Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten ausgestattet, so durfte ihm die Teilnahme