Der in der Zivilprozessordnung allgemeiner gehaltene Zweckgedanke liegt somit auch § 26 Abs. 2 AGG zugrunde. Letztlich geht es darum, dass die an die Verhandlung vor Arbeitsgericht ent-sandte Person so kompetent und bevollmächtigt ist, dass die Streitsache an der Verhand-lung auch durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden kann (LGVE 1979 I Nr. 509 betreffend § 24 Abs. 2 und 3 des alten AGG, der § 26 Abs. 2 und 3 AGG in der heutigen Fassung entspricht und anlässlich der mit Inkrafttreten der neuen ZPO durchgeführten Revi-sion des AGG inhaltlich keine Änderung erfahren hat).