Somit kann für die juristischen Personen nicht nur auftreten, wer formell Organstellung besitzt, sondern auch ein sog. faktisches Organ, das mit der in Frage stehen-den Streitsache befasst ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 47 ZPO). In § 26 Abs. 2 AGG ist diesbezüglich festgehalten, dass an der Verhand-lung teilnehmen könne, wer "im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig" sei. Der in der Zivilprozessordnung allgemeiner gehaltene Zweckgedanke liegt somit auch § 26 Abs. 2 AGG zugrunde.