Grundsätzlich gilt gemäss Zivilprozessordnung, die in arbeitsrechtlichen Streitig-keiten sinngemäss ebenfalls anwendbar ist, soweit das AGG nichts anderes vorschreibt (§ 35 AGG), für juristische Personen habe ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen könne und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt sei (§ 47 Abs. 3 ZPO). Somit kann für die juristischen Personen nicht nur auftreten, wer formell Organstellung besitzt, sondern auch ein sog. faktisches Organ, das mit der in Frage stehen-den Streitsache befasst ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 47 ZPO).