Dieser Entscheid ist jedoch nicht einschlägig, betrifft er doch die Zulässigkeit der Par-teivertretung im Sinne von § 24 AGG. Im vorliegenden Fall geht es indessen um die Frage, welche Anforderungen bei juristischen Personen an die persönliche Erscheinungspflicht zu stellen sind. Grundsätzlich gilt gemäss Zivilprozessordnung, die in arbeitsrechtlichen Streitig-keiten sinngemäss ebenfalls anwendbar ist, soweit das AGG nichts anderes vorschreibt (§ 35 AGG), für juristische Personen habe ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen könne und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt sei (§ 47 Abs. 3 ZPO).