Versteht man diese Formulierung im Sinne des Arbeitsgerichts so, dass dieses Erfordernis nur erfüllt, wer personalrechtliche Entscheide z.B. über Einstellung oder Entlassung selber fällen kann, traf dies für M. unbestritten nicht zu. Indes fragt sich, ob diese enge Interpretation des Gesetzeswortlauts dessen Sinn richtig wiedergibt. Das Ar-beitsgericht stützte sich zur Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf LGVE 1996 I Nr. 36. Dieser Entscheid ist jedoch nicht einschlägig, betrifft er doch die Zulässigkeit der Par-teivertretung im Sinne von § 24 AGG.