Es ist unbestritten, dass der an der Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter M. bei der Beklagten keine Organ-stellung besitzt, sich aber durch Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten ausweisen konn-te. Streitig und fraglich ist einzig, ob es sich beim teilnehmenden Buchhalter M. um einen im Sinne von § 26 Abs. 2 AGG im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständigen Mitarbei-ter der Beklagten handelt. Versteht man diese Formulierung im Sinne des Arbeitsgerichts so, dass dieses Erfordernis nur erfüllt, wer personalrechtliche Entscheide z.B. über Einstellung oder Entlassung selber fällen kann, traf dies für M. unbestritten nicht zu.