Die Parteien haben vor Arbeitsgericht grundsätzlich persönlich zu erscheinen (§ 26 Abs. 1 AGG). Für eine juristische Person kann an der Verhandlung teilnehmen, wer nach Handelsregister oder Statuten zeichnungsberechtigt oder wer im Betrieb für arbeitsvertragli-che Belange zuständig ist. Wer nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, hat sich durch schriftli-che Vollmacht auszuweisen (§ 26 Abs. 2 und 3 AGG). Es ist unbestritten, dass der an der Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter M. bei der Beklagten keine Organ-stellung besitzt, sich aber durch Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten ausweisen konn-te.