M. sei im Betrieb als Chefbuchhalter für arbeitsvertragliche Belange zuständig, indem er unter anderem das Per-sonalbüro mit der Lohnadministration führe. Zudem sei er mit einer Vollmacht des Inhabers ausgestattet gewesen. Es könne dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten nicht zu-gemutet werden, bei insgesamt über 500 Angestellten über die ganze Schweiz verteilt, an jeder Arbeitsgerichtsverhandlung persönlich anwesend zu sein. Die Parteien haben vor Arbeitsgericht grundsätzlich persönlich zu erscheinen (§ 26 Abs. 1 AGG).