Die Beklagte bestreitet nicht, dass der zur Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter im Betrieb keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, sondern gesteht ein, dass Entscheidungen über Einstellungen und Kündigungen durch andere Personen gefällt werden. Sie macht aber geltend, sie habe den in der Vorladung enthaltenen Hinweis auf § 26 AGG, wonach an der Verhandlung teilnehmen könne, wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig sei, als administrative Zuständigkeit verstanden. M. sei im Betrieb als Chefbuchhalter für arbeitsvertragliche Belange zuständig, indem er unter anderem das Per-sonalbüro mit der Lohnadministration führe.