Das Ar-beitsgericht habe deshalb die Vertretung der Beklagten durch den erschienenen Buchhalter nicht zulassen können und es sei zu halten gewesen, wie wenn die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen wäre. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der zur Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter im Betrieb keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, sondern gesteht ein, dass Entscheidungen über Einstellungen und Kündigungen durch andere Personen gefällt werden.