Dieser habe deshalb nicht als Vertreter der Beklagten nach § 26 Abs. 1 AGG gelten können. Ein wichtiger Grund nach § 24 AGG, aufgrund dessen eine andere Vertretung der Beklagten hätte bewil-ligt werden können, sei weder vorgebracht worden noch sei ein solcher ersichtlich. Das Ar-beitsgericht habe deshalb die Vertretung der Beklagten durch den erschienenen Buchhalter nicht zulassen können und es sei zu halten gewesen, wie wenn die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen wäre.