Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die verantwortli-chen und zuständigen Personen den Prozess persönlich führten. Eine Vertretung durch an-dere Personen könne nur wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen zugelassen werden. Sie bedürfe in jedem Fall eines Gesuchs und einer Bewilligung durch das Gericht, und das persönliche Erscheinen müsse unmöglich oder unzumutbar sein. Der zur Verhand-lung erschienene Buchhalter der Beklagten habe ausgeführt, im Handelsregister nicht einge-tragen zu sein und personalrechtliche Entscheide nicht selber fällen zu können. Dieser habe deshalb nicht als Vertreter der Beklagten nach § 26 Abs. 1 AGG gelten können.