Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG Appellation an das Obergericht, die gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Das Arbeitsgericht erachtete die Beklagte als an der Verhandlung vor Arbeitsgericht nicht rechtsgültig vertreten und führte das Säumnisverfahren durch. Zur Begründung führte es aus, gemäss ständiger Praxis gälten als Personen, die im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig seien, nur diejenigen, die personalrechtliche Entscheide z.B. über Einstel-lung oder Entlassung selber fällten. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die verantwortli-chen und zuständigen Personen den Prozess persönlich führten.