{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-191_2003-07-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1405", "Checksum": "0120ed9744abd00839fba93c31c3128a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 191", "2003 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 02 191 (2003 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 02 191 (2003 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 02 191 (2003 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 26 Abs. 2 AGG. Ein Buchhalter, der zwar keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, aber das Personalbüro führt und für die Lohnadministration zuständig ist, darf eine juristische Person rechtsgültig vor Arbeitsgericht vertreten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "90c6eab80d253f341a9fc1d8fc0e5cb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 02 191 (2003 I Nr. 47)\nRegeste:\n§ 26 Abs. 2 AGG. Ein Buchhalter, der zwar keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, aber das Personalbüro führt und für die Lohnadministration zuständig ist, darf eine juristische Person rechtsgültig vor Arbeitsgericht vertreten. | Zivilprozessrecht\n\n ent-sandte Person so kompetent und bevollmächtigt ist, dass die Streitsache an der Verhand-lung auch durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden kann (LGVE 1979 I Nr. 509 betreffend § 24 Abs. 2 und 3 des alten AGG, der § 26 Abs. 2 und 3 AGG in der heutigen Fassung entspricht und anlässlich der mit Inkrafttreten der neuen ZPO durchgeführten Revi-sion des AGG inhaltlich keine Änderung erfahren hat). War M. im Betrieb der Beklagten aber in administrativer Hinsicht mit dem Personaldossier befasst und mit einer umfassenden Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten ausgestattet, so durfte ihm die Teilnahme an der Verhandlung nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei für ei-gentliche Personalentscheide wie Einstellung oder Entlassung nicht zuständig. Denn bei der gegebenen Sachlage durfte davon ausgegangen werden, dass M. in der Sache Bescheid wusste und aufgrund der Vollmacht auch imstande gewesen wäre, für die Beklagte rechts-gültig zu handeln. Das Arbeitsgericht ist daher zu Unrecht von der Säumnis der Beklagten ausgegangen und hat diese nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels in ihren prozes-sualen Rechten in unzulässiger Weise eingeschränkt. Daher ist das angefochtene Urteil auf-zuheben. Nachdem die Parteien bei einer Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz um die ihnen zustehende Weiterzugsmöglichkeit gebracht würden, ist die Sache in diesem Stadium des Prozesses zur erneuten Verhandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen (§ 35 AGG, § 256 ZPO). I. Kammer, 21. Juli 2003 (11 02 191) |"}