Der überweisende Richter hat damit lediglich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu er-wähnen, dass in der Regel der Prozess innerhalb desselben Gerichts gemäss § 103 Abs. 1 ZPO formlos überwiesen wird und in Anwendung von § 121 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. I. Kammer, 30. März 2003 (11 02 173) |