Diese besondere Situation in den Fällen der Prozessüberweisung führt zu einer Entscheidung über die Kostentragung nach den besonderen Umständen im Sinne von § 121 ZPO. Im Erle-digungsentscheid ist nur über die Kosten für den Aufwand zu befinden, welcher im überwie-senen Prozess keine Verwendung findet und in diesem Sinn gar nicht mit überwiesen wird. Der überweisende Richter hat damit lediglich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor seiner Instanz definitiv zu befinden.