ZPO massgebend. Dementsprechend hat die Kostenverlegung nach Prozessausgang, nach Verursachung oder nach besonderen Umständen zu erfolgen. Wird mit dem Erledigungsentscheid gleichzeitig auch eine Prozessüberweisung an den zu-ständigen Richter vorgenommen, so wird damit einerseits der Prozess vor der unzuständigen Instanz beendet, anderseits aber zugleich der Prozess mit sämtlichen Akten und Verfahrens-handlungen der beteiligten Parteien dem zuständigen Richter zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese besondere Situation in den Fällen der Prozessüberweisung führt zu einer Entscheidung über die Kostentragung nach den besonderen Umständen im Sinne von § 121 ZPO.