Innerhalb desselben Gerichts erfolgt die Überweisung formlos. Dem Kläger ist vor der Fäl-lung des Erledigungsentscheids Frist anzusetzen, damit er die Prozessüberweisung beantra-gen kann (vgl. § 103 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Prozessüberweisung an den zuständigen lu-zernischen Richter erfolgt ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit (§ 103 Abs. 4 ZPO). Mit dem Erledigungsentscheid wird der Prozess vor der angerufenen Instanz beendet (vgl. § 104 ZPO). Der Erledigungsentscheid stellt damit einen Endentscheid im Sinne von § 118 ZPO dar, weshalb darin auch über die Kosten zu befinden ist. Für die Entscheidung über die Kos-tentragung sind die §§ 119 ff. ZPO massgebend.