| | Entscheid: | §§ 103 f. ZPO. Mit Erledigungsentscheid kann der unzuständige Richter den Prozess ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit an eine andere Instanz überweisen. Er hat über die Kos-ten vor seiner Instanz definitiv zu befinden. Den besonderen Umständen der Prozessüberwei-sung entsprechend, ist § 121 ZPO anwendbar. ====================================================================== Nach dem unter der Marginalie "Prozessüberweisung" stehenden § 103 ZPO fällt der angerufene Richter einen Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO, falls er unzuständig ist. Innerhalb desselben Gerichts erfolgt die Überweisung formlos.