Im Übrigen hat die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten beispielhaft aufgeführte Arbeitszeitabrechnung für den Monat Januar 2001 (recte: Januar 2000) nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht mit den Aufzeichnungen auf den Stempelkarten für diesen Monat übereinstimmt. Folglich könnte darauf selbst dann nicht abgestellt werden, wenn die Arbeitszeitabrechnung grundsätzlich als Beweismittel in Frage käme (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 vor § 183 ff. ZPO/ZH mit Hinweisen). I. Kammer, 25. August 2003 (11 02 169) |