XII Nr. 432). 4.3. Hinzu kommt, dass vorliegend ohnehin nicht auf die von der Beklagten erstellte Arbeitszeitabrechnung abgestellt werden kann. Dies, weil sie entgegen der Vorschrift in Art. 15 Ziff. 7 L-GAV 98 nicht von der Klägerin unterschrieben und von ihr folglich auch nicht anerkannt worden ist. Daher stellt diese Arbeitszeitabrechnung bloss eine Parteibehauptung und damit keinen Beweis dar. Im Übrigen hat die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten beispielhaft aufgeführte Arbeitszeitabrechnung für den Monat Januar 2001 (recte: Januar 2000) nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht mit den Aufzeichnungen auf den Stempelkarten für diesen Monat übereinstimmt.