Mit diesem blossen Hinweis genügt die Beklagte jedoch der ihr obliegenden Substanziierungspflicht nicht. Es geht nämlich nicht an, dass diese durch den Hinweis der Beklagten an den Richter ersetzt wird, die Stempelkarten (selbst) zu überprüfen und sie mit ihrer Arbeitszeitabrechnung zu vergleichen. Solches würde darauf hinauslaufen, dem Richter die Aufgabe zu übertragen, aus den Akten zusammenzusuchen, was die Beklagte als rechtsaufhebende oder rechtshindernde Tatsachen vorbringen will. Die Vorbringen der Beklagten sind demnach unbeachtlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 und 4 zu § 70 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 113 ZPO/ZH; s. auch: Max. XII Nr. 432).