Und die fehlende oder ungenügende Substanziierung eines Anspruchs hat zur Folge, dass er abzuweisen ist. Dabei gilt, dass in Bezug auf die formellen Erfordernisse und Sorgfalt in der Ausarbeitung von Rechtsschriften an einen Anwalt hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 und 4 zu § 70 ZPO und N 2 zu § 199 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3ff zu § 113 ZPO/ZH). 4.2. Die Beklagte hat den Bericht der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 21. Februar 2002, auf den sich u.a. der Anspruch der Klägerin für die von ihr im Jahr 2000 geleisteten Überstunden stützt, nicht substanziiert bestritten.