Es geht darum, dass die vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachen zusammen mit den aufgelegten Urkunden den Richter und die Gegenpartei in die Lage versetzen, das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Erleichterung der Sachdarstellungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo der Richter oder die Gegenpartei aus den Akten zusammensuchen müssen, was der Kläger mit seinen Ausführungen wohl meinen könnte. Der blosse Hinweis auf die Akten genügt also nicht, und ebenso ist es unzulässig, fehlende tatsächliche Darlegungen durch Beweisanträge heilen bzw. im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen zu lassen.