So haben die Parteien im Appellationsverfahren gleichermassen wie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in ihren Rechtsschriften umfassend und klar alle rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und sie - soweit sie beweisbelastet sind - rechtzeitig und in gehöriger Form ins Verfahren einzubringen. Es geht darum, dass die vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachen zusammen mit den aufgelegten Urkunden den Richter und die Gegenpartei in die Lage versetzen, das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen.