Aus den Erwägungen: 4.1. Die den Parteien auch in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen obliegende Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Rehbinder, Berner Komm., N 22 zu Art. 343 OR mit Hinweisen) gilt für das Appellationsverfahren ebenfalls (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 4 zu § 264 ZPO). So haben die Parteien im Appellationsverfahren gleichermassen wie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in ihren Rechtsschriften umfassend und klar alle rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und sie - soweit sie beweisbelastet sind - rechtzeitig und in gehöriger Form ins Verfahren einzubringen.