Auf die an der Appellationsverhandlung gemachten Ausführungen betreffend "neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge" ist deshalb wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten (§ 98 ZPO) und die dazu aufgelegten Urkunden bleiben unbeachtlich. I. Kammer, 14. Juli 2004 (11 02 168) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 4. Februar 2005 abgewiesen.) |