Es geht nämlich nicht an, dem Prozess vor Obergericht trotz Beibehaltung der Rechtsbegehren einen gegenüber der Tatsachendarstellung vor Amtsgericht derart ergänzten Sachverhalt zugrunde zu legen, dass nicht mehr derselbe Komplex von Tatsachen wie vor erster Instanz zur Beurteilung kommt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 98 ZPO). Auf die an der Appellationsverhandlung gemachten Ausführungen betreffend "neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge" ist deshalb wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten (§ 98 ZPO) und die dazu aufgelegten Urkunden bleiben unbeachtlich.