(zusätzlichen) Rechtsstandpunkt für die Begründung ihrer Anträge verhelfen soll. Für solche prozesstaktische Überlegungen bietet § 252 ZPO nicht Hand. Es geht nämlich nicht an, dem Prozess vor Obergericht trotz Beibehaltung der Rechtsbegehren einen gegenüber der Tatsachendarstellung vor Amtsgericht derart ergänzten Sachverhalt zugrunde zu legen, dass nicht mehr derselbe Komplex von Tatsachen wie vor erster Instanz zur Beurteilung kommt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 98 ZPO).