Während des Appellationsverfahrens schalteten zwei Klägerinnen neue Nutzungsbedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen auf und machten geltend, diese würden von der Beklagten durch das fortgesetzte Kopierverhalten verletzt. Das Obergericht trat auf diese neue Tatsachendarstellung nicht ein. Aus den Erwägungen: Die Klägerinnen berufen sich mit dem Hinweis auf die im März 2004 aufgeschalteten Nutzungsbedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen und das - trotzdem - fortgesetzte Kopierverhalten der Beklagten auf die prozessuale Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel auch noch nach Einreichung der Appellationsschrift vorbringen zu können (§ 252 Abs. 1 ZPO).