UWG erfolgt. Die Klägerinnen erachten auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 lit. c UWG als gegeben. Damit bleibt für die Anwendung der Generalklausel von vornherein kein Raum. Es geht nicht an, allein bei Fehlen des Tatbestandselements "ohne angemessenen eigenen Aufwand" auf die Generalklausel zurückzugreifen. Dadurch würden die klaren Intentionen des Gesetzgebers verwischt (David, a.a.O., S. 521; Jecklin, a.a.O., S. 139 ff.). I. Kammer, 14. Juli 2004 (11 02 168) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 4. Februar 2005 abgewiesen.) |