dem ist in den Beratungen anscheinend keine Kritik erwachsen [vgl. SIM 1993 S. 335 unten]). Mit Blick auf die unmittelbare Übernahme im technischen Sinn muss Art. 5 lit. c UWG demnach als abschliessende Regelung betrachtet werden. Der gesetzliche Tatbestand ist sehr präzis und umschreibt die verpönte Handlung genau. Bei Art. 5 lit. c UWG steht der im technischen Reproduktionsverfahren enthaltene Verhaltensunwert ganz im Vordergrund. Ohne technische Reproduktion ist die Vorschrift nicht anwendbar (Baudenbacher, a.a.O., N 82 zu Art. 5).