UWG geschaffen und damit für die Schweiz juristisches Neuland betreten. Der Begriff der unmittelbaren Übernahme ist der deutschen Dogmatik entlehnt, welche darunter - wie in Art. 5 lit. c UWG - eine Leistungsaneignung durch ein technisches Reproduktionsverfahren versteht. Von der in Art. 5 lit. c UWG geregelten unmittelbaren Übernahme ist die nachschaffende Nachahmung zu unterscheiden. Die Übernahme durch technische Reproduktionsmittel ist im Rahmen von Art. 5 lit. c UWG zwingend erforderlich (Baudenbacher, a.a.O., N 199 zu Art. 2; vgl. auch BBl 1983 II 1070 unten; dem ist in den Beratungen anscheinend keine Kritik erwachsen [vgl. SIM 1993 S. 335 unten]).