Während das Amtsgericht deren Anwendung verneinte, da Art. 5 lit. c UWG als abschliessende Regelung auszulegen sei, erblicken die Klägerinnen im Vorgehen der Beklagten die Erfüllung eines anderen, aus funktionaler oder geschäftsmoralischer Sicht ebenfalls relevanten Sachverhaltsmerkmals, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Datenübernahme erfolge systematisch und intensiv. Dabei beute die Beklagte nicht nur den Ruf, sondern auch die Werbung der Klägerinnen aus. (¿) 3.2. Ohne Vorbilder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Jahre 1986 den Tatbestand von Art. 5 lit. c UWG geschaffen und damit für die Schweiz juristisches Neuland betreten.